Die Mehrwegverpackung wird ab dem 01.01.2023 laut dem Verpackungsgesetz verpflichtend (VerpackG2 §§ 33 und 34)

Warum? Um das Umweltbewusstsein zu verbessern und weniger Müll zu produzieren.

Für wen? Für Letztvertreiber von To Go Speisen und Getränken ( z. B. Gastronomen und Einzelhandel.

Für wen nicht? Für kleinere Betriebe mit maximal fünf Angestellten und höchstens 80m² Verkaufsfläche.

Was gilt für Filialbetriebe? Es gilt die Gesamtbeschäftigtenzahl im gesamten Unternehmen.

Was ist noch wichtig? Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer als Speisen und Getränke in Einwegverpackungen sein (nur zuzüglich Pfand, welches zurückerstattet wird).
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