Die Hersteller dieser Einwegkunststoff- Produkte sollen somit die notwendigen Kosten für Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen decken.
Die Abgabe haben die Hersteller und Importeure erstmals im Frühjahr 2025 an das Bundesumweltministerium zu leisten und zwar auf der Basis der im Kalenderjahr 2024 bereitgestellten Produktmengen. Die Höhe der Abgabe wird in §2 der Einweg-Kunststoff-Fondsverordnung (EWKFondsV) geregelt. In § 2 der Verordnung werden folgende Abgabesätze aufgeführt: Abgabesatz (Euro pro Kilogramm):
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€ 0,177 |
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€ 0,876 |
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€ 0,181 |
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€ 0,001 |
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€ 1,236 |
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€ 3,801 |
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€ 0,061 |
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€ 4,340 |
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€ 8,972 |
Aus diesen von der Bundesregierung noch vor dem 31.12.2023 zu verabschiedenden Abgabesätze entstehen beispielhaft folgende zusätzliche Abgaben:
geschäumte Menübox 2-geteilt 200 Stück/Karton | Abgabe € 0,50 pro Karton |
microperforierte Beutel 15x24+4cm 2000Stück/Karton | Abgabe € 2,91 pro Karton |
Hartpapier Coffee-to-Go-Becher 0,2l mit PS-Deckel jeweils1000 Stück/Karton |
Abgabe € 12,38 pro Karton Becher + Deckel |
Shopper-Tragetasche 25+12x45cm 2000 Stück/Karton | Abgabe € 19,87 pro Karton |
Diese Beispiele sollen nur musterhaft die Verteuerung der Produkte darstellen.
Gern gibt Ihnen unser Verkauf in den nächsten Wochen die für Ihr Sortiment relevanten Abgaben bekannt.
Die von Ihnen berechtigte Frage, ich zahle doch schon Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz („Lizenz“, „Grüner Punkt“, „Gelber Sack-Gebühren“). Muss ich das trotzdem zahlen?
Ja, denn hier geht es nicht darum, Abfälle bei den Haushalten einzusammeln, sondern in den öffentlichen Papierkörben, an den Straßen und in der freien Natur. Die Fonds-Abgabe fällt somit zusätzlich an.
Ist das alles schon in trockenen Tüchern?
Nein: Verschiedene Verbände und Unternehmen haben gegen diesen Fonds geklagt. Es gibt erhebliche Bedenken, ob dieser Fonds juristisch zulässig ist.
Aber: Da die Umsetzung des Gesetzes durch die Bundesregierung extrem kurzfristig erfolgt, wird diese juristische Abklärung vor dem Inkrafttreten nicht abgeschlossen sein.
Daher werden die Hersteller diese doch recht erhebliche Abgabe so oder so zum 01.01.2024 erheben, um nicht nachher die Abgabe zahlen zu müssen, sollte sie doch rechtskräftig sein.
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